Mitgliedschaft

Auszug aus unserer Satzung (§3):

Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen, die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben, sie bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über seinen Antragsteller.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung des Ausschusses.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung spätestens am 1.7. auf Ende eines Gartenjahres erfolgen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn der fällige Beitrag oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden,
wegen grober und böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die Satzung oder die Gartenordnung,
nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen krimineller Verfehlungen,
nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt;
von einer beabsichtigten Ausschließung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen. Nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch nach Eingang einer Erklärung, entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zulässig.
Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitglieds.

Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes

  1. Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied, die sich aus der Vereinsatzung oder der Gartenordnung ergeben und innerhalb des Vereins nicht behoben werden konnten, ist vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts eine Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren anzustreben.
  2. Für Streitigkeiten aus dem Unterpachtverhältnis ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren verbindlich.
  3. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist der Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Stuttgart e. V. anzurufen. Antragsteller kann der Verein oder das betroffene Vereinsmitglied sein.
  4. Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig.

 

Mitgliedsantrag
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Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft in unserem Verein haben, wenden Sie sich bitte an die Vereinsleitung. Hier erhalten Sie im persönlichen Gespräch den entsprechenden Antrag zur Mitgliedschaft im „Verein der Gartenfreunde Grenzacker e.V.“.